Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.05.2020 entschieden was eigentlich alle nach den Vorinstanzen und den Aussagen des EuGH schon wussten: Eine Einwilligung beispielsweise für Cookies muss aktiv vom Nutzer ausgehen. Ein bloßes „Surfen Sie ruhig weiter“ Banner genügt nicht. Auch eine schon ausgewählte Checkbox ist nicht erlaubt. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.
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